IMPRESSUM & AGB

Impressum
BOXER – IMRENT
Wöhlerweg 10
82538 Geretsried                                                                                                       
Tel:+4915206009138                                                                                                                 
Email: [email protected]

Geschäftsführer: Goran Imreskovic

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemein

Diese AGB regeln die mietweise Überlassung eines BMW Motorrades. Der Typ und die Ausführung sowie die Ausstattungsgegenstände werden im Übergabeprotokoll genau bezeichnet.
Der Zustand des Motorrads vor Mietbeginn wird im Übergabeprotokoll notiert. Das Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrags.

2.Übergabe, Bereitstellung und Rücknahme

Das Fahrzeug wird dem Mieter unmittelbar vor Mietbeginn am Standort der Fa. BOXER – IMRENT übergeben. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt gegen Unterschrift des Mietvertrags. Der Mieter wird durch BOXER – IMRENT in die technische Bedienung und Handhabung des Motorrads eingewiesen. Während der vereinbarten Mietdauer liegt die Verfügungsgewalt ausschließlich beim Mieter, sofern in diesem Vertrag nichts anderes angegeben wird. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich am gleichen Ort, wie die Übergabe. Die Übergabe und Rücknahme Zeiten werden im Mietvertrag festgehalten.
BOXER – IMRENT

3.Übergabe und Rücknahme

Die Motorrad Übergabe erfolgt nur nach Vorlage der gültigen Fahrerlaubnis und des Personalausweises. Der Vermieter fertigt eine Kopie dieser Dokumente an, die durch den Vermieter gespeichert werden. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zur etwaigen Verfolgungsmöglichkeit von Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten und wird in diesem Fall an eine Verfolgungsbehörde weitergegeben. Das Fahrzeug wird dem Mieter zum Mietbeginn in technisch einwandfreiem Zustand sowie gereinigt übergeben. Zum technisch einwandfreien Zustand zählt auch, dass sich Reifen und Bremsbeläge noch vor der Verschleißgrenze befinden. Abweichungen müssen im Übergabeprotokoll vermerkt werden. Die Übergabe des Fahrzeuges ist vollzogen, sobald Mieter und Vermieter das Übergabeprotokoll unterzeichnet haben und das Motorrad übergeben wurde. Beide Vertragsparteien erhalten eine im Original unterschriebene Ausfertigung des Übergabeprotokolls. Das Fahrzeug wird dem Vermieter am Ende der Mietperiode „gebrauchsüblich“ übergeben. Der technische Zustand wird im Rücknahmeprotokoll beschrieben.
Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für sämtliche, daraus resultierenden Kosten z.B. für Kosten die aus einer Anschlussvermietung entstehen. Mehrkosten für die Nichteinhaltung des Rückgabetermins fließen mit mind. 100 Euro pro Tag in die Abschlussrechnung ein. Im Fall des Servicesatzes wird der Tagessatz für die jeweilige Kategorie fällig.
Das Motorrad wird stets mit einem vollen Kraftstofftank übergeben und ist auch in diesem Zustand zurückzugeben. Wird der Tank nicht oder nur teilweise befüllt zurückgegeben, fließen die zu ergänzenden Treibstoffkosten in Höhe von mindestens 2,50 Euro/ Liter in die Endabrechnung ein.

4.Steuern und Versicherung

Der Vermieter versteuert und versichert das Fahrzeug als Selbstfahrer-Mietfahrzeug. Die Versicherung umfasst die Haftpflichtversicherung sowie eine Fahrzeug-Vollversicherung (Vollkasko) mit 1000 Euro Selbstbehalt und EU-Schutzbrief. Für Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter. Die BOXER – IMRENT ist berechtigt, die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall vom Mieter einzufordern. Ein Schadensfall ist immer im Rücknahmeprotokoll zu dokumentieren und durch den Mieter zu unterschreiben. Verursacht ein Mieter einen Schaden durch einen Verkehrsunfall oder Zusammenstoß mit einem weiteren Fahrzeug der Fa. BOXER – IMRENT, so hat er den entstandenen Schaden hierfür zu übernehmen. Beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist diese Art von Schaden unter Einbeziehung der Selbstbeteiligung abgedeckt.

5.Wartung und Verschleiß

Dem Mieter obliegt die Pflicht des sorgfältigen Umgangs mit dem Motorrad.
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug im technisch einwandfreien Zustand. Er sichert zu, dass das Motorrad regelmäßigen technischen Wartungen unterliegt und im verkehrssicheren Zustand übergeben wird. Auf etwaige technische Defekte (z.B. Griffheizung), die den verkehrssicheren Zustand nicht beeinflussen, wird bei Übergabe hingewiesen und diese werden im Übergabeprotokoll aufgeführt.
Die Art der Durchführung der Wartungen obliegt ausschließlich dem Vermieter.
Fahrzeugteile, die dem Verschleiß unterliegen sind vom Mietvertrag umfasst (Reifen, Bremsbeläge usw.) Nicht umfasst sind defekte Verschleißteile, die auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Reifenschäden gehen immer zu Lasten des Mieters. Der ordnungsgemäße Zustand der Verschleißteile wird bei Übergabe dokumentiert.
Der Ölstand des Motorrades wird bei Übergabe festgestellt. Während der Mietzeit hat der Mieter den Motorölstand regelmäßig, spätestens alle 1000 Kilometer zu überprüfen und bei Bedarf mit dem mitgelieferten Öl zu korrigieren. Der Mieter hat die ihm überreichte Bedienungsanleitung zu beachten sowie die technischen Vorschriften des Herstellers. Der Reifendruck ist während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren.
Tritt während der Mietzeit ein Verschleißschaden, insbesondere ein Motor-, Kupplungs-, oder Getriebeschaden auf, so geht dieser nur dann zu Lasten des Mieters, wenn er auf unsachgemäßen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm auferlegten Pflichten (u.a. Ölstandkontrolle) zurückzuführen ist. Ein Motor-
oder Getriebe- oder Kupplungsschaden ist unverzüglich an den Vermieter zu melden.
Das Fahrzeug darf in diesem Fall nicht mehr betrieben oder bewegt werden.

6.Schäden und Reiseabbruch

Für Schäden, die während der Vermietung entstehen, insbesondere für Unfallschäden oder Schäden durch Umfallen des Motorrades sowie durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Mieter. Entstandene Schäden, die während der Mietzeit aufgetreten sind, werden auf dem Rücknahmeprotokoll aufgeführt. Wird zwischen den Vertragsparteien nach Rücknahme keine Einigung erzielt, so werden die Schäden, welche während der Mietzeit entstanden sind zu Lasten des Mieters durch einen Sachverständigen festgestellt und in Rechnung gestellt.
Bei jedem Verkehrsunfall, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat, ist die örtliche Polizei hinzuzuziehen. Das gilt insbesondere für Verkehrsunfälle im Ausland. Ein Eingeständnis (schriftlich oder mündlich) zur Verursachung des Schadens an übrige Unfallbeteiligte ist ohne polizeiliche Unfallaufnahme nicht zulässig.
Der Vermieter haftet zu keiner Zeit persönlich für verursachte Schäden durch den Mieter.
Treten während der Mietzeit Schäden am Fahrzeug auf, die eine Weiterfahrt unmöglich machen, darf der Mieter erst nach Rücksprache und Zustimmung mit dem Vermieter einen Reparaturauftrag an eine Werkstatt erteilen. Im Falle eines Reifenschadens ist der Mieter befugt, ohne Rücksprache mit dem Vermieter den Schaden zu beheben. Gleiches gilt für den Austausch von Glühbirnen. Eine Haftung oder Kostenübernahme durch den Vermieter ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Mieter hat das Recht, auf die Beseitigung von Schäden zu verzichten und das Fahrzeug mit den Beschädigungen am Ende der Mietzeit oder nach Maßgabe des Punkt 16 an den Vermieter zurückzugeben. In diesem Fall greifen die Bestimmungen zur Endabrechnung.
Bei sämtlichen Schäden, die eine Weiterfahrt unmöglich machen, können seitens des Mieters keine Kosten für Urlaubsausfall oder Schadensersatz für die Nichtfortführung des Urlaubs gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.
Bei Reiseabbruch übernimmt der Vermieter ausschließlich diejenigen Kosten, die über den Schutzbrief der Versicherung abgedeckt sind. Etwaige Mehrkosten im Zusammenhang mit der Rückreise sind durch den Mieter selbst zu tragen.

7.Eigentum und Nutzungsrechte/Verbleib der Papiere

Während der Mietzeit hat der Mieter das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über das Fahrzeug.
Der Mieter bekommt während der Mietzeit die Zulassungsbescheinigung Teil I übergeben.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verbleibt beim Vermieter. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt zu jeder Zeit der Vermieter.

8.Unbefugte Benutzung

Folgende Nutzungen des Fahrzeugs sind für den Mieter verboten:
– Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
– Fahrzeugtests
– Fahrten außerhalb der EU (EFTA-Staaten zulässig)
– Weitervermietung oder kostenfreie Weitergabe an Dritte
– Geländefahrten abseits befestigter Straßen und Wege
– sonstige Nutzungen, die über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Bei Abgabe an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden (auch Verschleißschäden).
Für sämtliche Schäden, die aufgrund eines körperlichen Mangels entstehen, insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke oder sonstigen berauschenden Mitteln oder Medikamente, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, haftet der Mieter in vollem Umfang. Das Fahrzeug darf auch nach geringfügigem Konsum von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln nicht geführt werden.

9.Zulassung

Die Zulassung des Motorrads obliegt dem Vermieter. Der Vermieter überlässt dem Mieter die für die Zulassung notwendigen Papiere ( Fahrzeugschein, Internationale Versicherungskarte).

10.Haftung und Gewährleistung

Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet bei Diebstahl, soweit dieser nicht durch die Vollkasko Versicherung abgedeckt ist sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem Fahrzeug entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten,
Bergungs- und Rückführungskosten (soweit nicht durch Schutzbrief abgedeckt), Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr i.H.v. 100 Euro zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet während des Mietzeitraums und nach der Mietzeit nicht für Körperschäden des Mieters.
Eine Gewährleistung des Vermieters, die aus den Wartungsarbeiten resultieren, wird ausgeschlossen.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ein Verschulden voraussetzen, gilt Folgendes:
Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder im Fall der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Ansonsten haftet der Vermieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verzug. Die Haftung des Vermieters ist dann jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Ausschluss und Begrenzung der Haftung gelten zugunsten des Vermieters
auch im Falle des Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzliche Beweislastverteilung sowie die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz werden durch diesen Vertrag nicht geändert.

11. Mietzahlung, Anzahlung, Kaution

Der Mietpreis und die zulässige Kilometerleistung sind von der Dauer der Mietzeit abhängig. Die Mietzeit und Inklusiv Kilometer werden bei Vertragsabschluss festgelegt.
Dem Mieter wird eine Rechnung zur Anzahlung in Höhe von 100 Euro pro angefangener Mietwoche bei Reservierung zugestellt. Die Anzahlung ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Der Mietpreis ist vor Übergabe des Motorrades in bar zu Übergeben oder muss vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem Geschäftskonto der Fa. Kfz BOXER – IMRENT IBAN DE40 1001 0010 0836 8801 36, BIC PBNKDEFF Postbank eingegangen sein.
Zur Sicherung des Schadensersatzes im Schadensfall ist die BOXER – IMRENT berechtigt, die Kosten über die Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Die Daten der Kreditkarte können bis zur Endabrechnung gespeichert werden und werden nach Endabrechnung gelöscht.
Die Mietkosten und zulässigen Kilometer für das oben bezeichnete Fahrzeug werden vor Übergabe im Vertrag festgelegt.

12. Endabrechnung/Minder- und Mehrkilometer

Nach Mietende wird der Vermieter eine Endabrechnung erstellen. Die Endabrechnung erfolgt auf der Basis des Rücknahmeprotokolls und dient der Abgeltung sämtlicher Kosten (Mietpreis, etwaige Mehrkosten für Reinigung etc.) und von eventuellen Schäden sowie Restwertverlusten durch eine die vereinbarte Höhe übersteigende Kilometerleistung.
Der Vermieter kann Schäden nur dann geltend machen, wenn diese durch den Mieter verursacht wurden. Dies sind insbesondere Unfallschäden, Stürze, Lackschäden, Manipulation, unsachgemäße Reparatur und Schäden durch Umfallen des Motorrads.
Die Festlegung der Schadenshöhe erfolgt einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, hat der Vermieter innerhalb von zwei Wochen ein DEKRA-Wertgutachten (oder vergleichbar) einzuholen. Die Kosten für das Gutachten gehen zu Lasten des Mieters.
Wird das Motorrad mit einer Kilometerleistung zurückgegeben, die die in diesem Vertrag festgelegte Kilometerleistung übersteigt, werden diese Mehrkilometer in Rechnung gestellt. Die Höhe des Kilometersatzes wird bereits im Übergabeprotokoll festgelegt.

13. Übergabe- und Rücknahmezeiten

Die Übergabe zur Vermietung erfolgt nach Absprache.
Die Rückgabe der Motorräder erfolgt ebenfalls nach Absprache.
Das Mietmotorrad kann nach Absprache ab 17:00 Uhr des Vortages der Mietperiode und spätestens um 09:00 Uhr des Folgetages nach der vereinbarten Mietzeit abgegeben werden. Das gilt nicht, soweit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wenn die Möglichkeit einer Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten besteht (Safe-Briefkasten) und diese in Anspruch genommen wird, so ist der Mieter verpflichtet, den Kilometerstand und den äußerlichen Zustand des Mietfahrzeuges per Bilddatei zu dokumentieren und dem Vermieter zuzusenden. Der Mieter haftet für etwaige Schäden, die zwischen Abstellzeit und Öffnungszeit des Betriebes entstehen.

14. Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelte und Sozialleistungen


Die Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelte und Sozialleistungen
dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vermieters.
Der Mieter tritt für den Fall des Verzugs den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüchen, Provisionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall und Rentenversicherung, einschließlich eventueller Beitragsrückerstattungs-Ansprüche, Renten wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit) an den Vermieter ab. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den im Zahlungsplan festgelegten Zeitwert des Fahrzeuges zzgl. einer Pauschale in Höhe von maximal 20 Prozent des Zeitwertes für etwaige Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und Kosten der Rechtsverfolgung.
Zur Offenlegung und Verwertung ist der Vermieter erst nach vorheriger Androhung und angemessener Nachfrist berechtigt. Diese Frist wird so bemessen sein, dass sie dem Mieter sowohl das Vorbringen von Einwendungen als auch das Bemühen um Zahlung der geschuldeten Beträge zur Abwendung der Verwertung ermöglicht. Sie wird in der Regel vier Wochen betragen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Mieter seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist.
Die Forderungsabtretung entfällt, wenn die mit ihr gesicherten Ansprüche vollständig befriedigt sind.

15. Totalschaden

Im Falle, dass das Motorrad einen Totalschaden erleidet oder zufällig untergeht, ist durch den Mieter nur dann der von einem Gutachter festgestellte Zeitwert des Vermieter Objektes zu erstatten, wenn die Vollkaskoversicherung nicht greift (z.B. unsachgemäßer Gebrauch o.ä.).

16. Verlängerung/Vorkaufsrecht

Eine Vertragsverlängerung ist grundsätzlich möglich und bedarf der Schriftform (mind. Email). Eine Verlängerung des Mietvertrages ist daher nur möglich, wenn dies einvernehmlich in Schriftform vereinbart wird. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Ein käuflicher Erwerb des Motorrades nach Ablauf des Mietverhältnisses ist grundsätzlich möglich, obliegt aber dem Entscheidungsvorbehalt des Vermieters. Mietkosten können im Falle des Erwerbs angerechnet werden. Die Endabrechnung entfällt in diesem Fall.

17. Vertragsänderungen

Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde. Sie müssen darin ausdrücklich als „Vertragsänderung“ bezeichnet sein.

18. Storno

Bei Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn wird die geleistete Anzahlung i.H.v. 100 Euro in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis 13 Tagen wird eine Stornogebühr i.H.v. 40 % des Mietpreises in Rechnung gestellt. Bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn sind 70 % des Mietpreises zu bezahlen. Maßgeblich für die prozentuale Berechnung ist die vereinbarte Mietdauer.

19. Ersatzgestellung

Sollte aus nicht vorhersehbaren Gründen das reservierte Motorrad nicht Vermietfähig sein (Defekt o.ä.), so ist der Vermieter stets bemüht, ein vergleichbares Motorrad zur Verfügung zu stellen. Mehr- oder Minderkosten entstehen hierdurch nicht. Sollte eine Fahrzeuggestellung nicht möglich sein, werden dem Mieter die durch Anfahrt entstandenen Kosten und die Anzahlung erstattet. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter unverzüglich zu informieren, wenn eine Vermietung nicht möglich ist.

20. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtstand ist Wolfratshausen.

21. Salvatorische Klausel

Unbeschadet von in diesen AGB, in zusätzlichen vertraglichen Regelungen oder in sonstigen Vertragsbestandteilen enthaltenen speziellen Heilungsklauseln, Verfahren für Unstimmigkeiten, etc. wird folgendes vereinbart:
Sollte eine Klausel dieses Vertrages, der zusätzlichen vertraglichen Regelungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll stattdessen das gelten, was die Vertragsparteien ansonsten wirksam vereinbart hätten. Es gelten die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung.
Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn die Vertragspartner eine Regelung
übersehen haben. § 139 BGB wird ausgeschlossen.

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